Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Geschäftszahl

97/12/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/31 95/19/0138 1

(hier: Da es sich bei der Frist des Paragraph 87, Absatz 4, BDG 1979 in der Fassung BGBl 1994/550 um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, war der Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung wegen angeblicher Fristversäumnis gem Paragraph 86, Absatz 2, BDG 1979 nicht bescheidförmig zurückzuweisen, sondern gem Paragraph 87, Absatz eins, BDG 1979 in Form einer schriftlichen Mitteilung zu erledigen).

Stammrechtssatz

Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiell-rechtliche Frist dar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, o5te Auflage, RZ 229).