Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1999

Geschäftszahl

97/12/0228

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 36, Absatz 5, UOG sind für die Beurteilung des Kolloquiums

WENIGER DIE EINZELKENNTNISSE DES BEWERBERS ENTSCHEIDEND, ALS DIE

METHODISCHE BEHERRSCHUNG UND DIE WISSENSCHAFTLICHE DURCHDRINGUNG

DES HABILITATIONSFACHES. Der Umstand, dass ein Habilitationswerber den zweiten Abschnitt des Verfahrens erfolgreich abgeschlossen hat, bedeutet noch nicht, dass er (schon deshalb) auch diese Kriterien erfüllt hätte. Das kann, muss sich aber nicht aus der Habilitationsschrift ergeben.