Verwaltungsgerichtshof
24.03.1999
97/12/0228
Gemäß Paragraph 36, Absatz 5, UOG sind für die Beurteilung des Kolloquiums
WENIGER DIE EINZELKENNTNISSE DES BEWERBERS ENTSCHEIDEND, ALS DIE
METHODISCHE BEHERRSCHUNG UND DIE WISSENSCHAFTLICHE DURCHDRINGUNG
DES HABILITATIONSFACHES. Der Umstand, dass ein Habilitationswerber den zweiten Abschnitt des Verfahrens erfolgreich abgeschlossen hat, bedeutet noch nicht, dass er (schon deshalb) auch diese Kriterien erfüllt hätte. Das kann, muss sich aber nicht aus der Habilitationsschrift ergeben.