Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1997

Geschäftszahl

97/12/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/17 89/12/0074 5

Stammrechtssatz

Streitigkeiten aus der Handhabung des durch Paragraph 24, B-KUVG eingeräumten Abzugsrechtes im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Versicherten sind, da sie unmittelbar das Ausmaß des vom Dienstgeber an den Versicherten zu erbringenden Entgeltes betreffen, keine Verwaltungssachen im Sinne des Siebenten Abschnittes des ASVG, zu deren Entscheidung der in Betracht kommende Versicherungsträger berufen wäre; sie sind vielmehr in dem zur Entscheidung von Entgeltstreitigkeiten zwischen Dienstgeber und Versichertem vorgesehenen Verfahren auszutragen (hier: in Angelegenheiten pensionsrechtlicher Geldansprüche eines Ruhestandbeamten ist in erster Instanz das Bundesrechenamt und als Berufungsbehörde der Bundesminister zuständig).