Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1997

Geschäftszahl

97/12/0189

Rechtssatz

Paragraph 24, erster Satz BKUVG stellt bezüglich des im Verhältnis Dienstgeber-Dienstnehmer geltenden Abzugsrechtes auf den tatsächlich monatlich geleisteten (und nicht auf den nach dem Gesetz gebührenden) Bezug ab. Die im Paragraph 24, dritter Satz verfügte Einschränkung bezüglich des Abzugs von Beiträgen ist daher nur auf den Fall eines verspäteten Abzugs von Beiträgen von bereits vom Dienstgeber an den Dienstnehmer ausbezahlten Bezügen anwendbar. Nicht erfaßt ist hingegen der Fall, daß die Unterlassung des Abzugs der Dienstnehmerbeiträge eine Folge des Verzugs des Dienstgebers mit der Zahlung des Bezugs bzw eines Bezugsbestandteiles selbst ist: Diesfalls steht es dem Dienstgeber zu, zugleich dh im Monat der nachträglichen Auszahlung des Bezuges (des Bezugsbestandteiles) den Abzug nach Paragraph 24, Satz 1 BKUVG vorzunehmen.