Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1999

Geschäftszahl

97/12/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 90/12/0204 3

(hier: die Rechtsauffassung, die PROVISORISCHE Leitung der Personalabteilung eines Landeskrankenhauses und die Aufgabenerweiterung könne keinen Anspruch auf Leiterzulage begründen, weil die Voraussetzung dafür eine DAUERNDE Verwaltungsfunktion darstelle und diese Situation erst ab der Betrauung des Beschwerdeführers mit der Abteilungsleitung gegeben gewesen sei, baut auf einem infolge unrichtiger Rechtsauffassung der Behörde nicht hinreichend festgestellten Sachverhalt auf)

Stammrechtssatz

Dem Anspruch auf eine Leiterzulage (und nicht bloß auf eine diesbezügliche Verwendungsabgeltung) steht nicht von vornherein der Umstand entgegen, daß der Beamte nur mit der provisorischen Leitung der Abteilung betraut wurde. Denn für die Unterscheidung zwischen der Leiterzulage und der diesbezüglichen Verwendungsabgeltung unter dem Gesichtspunkt der dauernden Erbringung von Diensten im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG ist maßgebend, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht (Hinweis E 25.2.1980, 2713/79, VwSlg 10050 A/1980). Eine solche Begrenzung liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Endzeitpunkt der Verwendung bereits datumsmäßig festgelegt ist, sie kann sich auch aus der Art und den Umständen des dienstlichen Einsatzes ergeben. Handelt es sich bloß um eine Vertretung und steht fest, daß eine Nachfolge durch den Vertreter nicht in Betracht kommt, so kann darin in der Regel nur eine vorübergehende, nicht aber eine dauernde Verwendung erblickt werden.