Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1999

Geschäftszahl

97/12/0062

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Eingangsvoraussetzung des Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz LDG 1984 (wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für den Landeslehrer) ist nicht auf das Familieneinkommen abzustellen; abgesehen davon, dass der Beamte nicht über das Einkommen eines Dritten (Familienangehörigen) verfügen kann, würde es mit dessen Einbeziehung zu einem Sozialvergleich kommen, der dem Gesetz nicht entspricht (Hinweis E 14.10.1992, 89/12/0088, sowie E 29.11.1993, 93/12/0236).