Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1999

Geschäftszahl

97/12/0062

Rechtssatz

Die zeitliche Belastung durch notwendige Schulfahrten in andere Schulen des Schulbezirkes stellt für sich allein keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil dar. Bei der Beurteilung, ob durch die Fahrtkosten für notwendige Schulfahrten ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht, ist auf jene Ansprüche Bedacht zu nehmen, die das Gesetz dem Beamten gegenüber seinem Dienstgeber (zB Paragraph 20 b, GehG) einräumt.