Verwaltungsgerichtshof
23.06.1999
97/12/0062
Die zeitliche Belastung durch notwendige Schulfahrten in andere Schulen des Schulbezirkes stellt für sich allein keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil dar. Bei der Beurteilung, ob durch die Fahrtkosten für notwendige Schulfahrten ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht, ist auf jene Ansprüche Bedacht zu nehmen, die das Gesetz dem Beamten gegenüber seinem Dienstgeber (zB Paragraph 20 b, GehG) einräumt.