Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1999

Geschäftszahl

97/12/0037

Rechtssatz

Der Schluss auf Dienstunfähigkeit ist, gerade was habituelle Charaktereigenschaften bzw geistige Mängel betrifft, nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (Hinweis E 17.12.1990, 89/12/0143). Unter Habitus im psychischen Sinn sind zum Charakter gewordene, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw Verhalten eines Menschen zu verstehen vergleiche in diesem Sinne Duden, Fremdwörterbuch).