Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1998

Geschäftszahl

97/11/0332

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 92/18/0176 3

Stammrechtssatz

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen; erforderlich ist nur, daß die Zustimmung gem Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist. Das Vorliegen einer von dem zur Vertretung nach außen Berufenen unterfertigten Urkunde wird zum Nachweis der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht verlangt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/11/0333

97/11/0334

97/11/0335