Verwaltungsgerichtshof
26.03.1998
97/11/0332
Die Vorlage einer schriftlichen Bestellungsurkunde und deren firmenmäßige Fertigung durch den Arbeitgeber als Gültigkeitserfordernis wird nach Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG nicht verlangt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/11/0333
97/11/0334
97/11/0335