Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1998

Geschäftszahl

97/11/0332

Rechtssatz

Die Vorlage einer schriftlichen Bestellungsurkunde und deren firmenmäßige Fertigung durch den Arbeitgeber als Gültigkeitserfordernis wird nach Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG nicht verlangt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/11/0333

97/11/0334

97/11/0335