Verwaltungsgerichtshof
24.02.1998
97/11/0188
Bei der Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit und der Unterschreitung der Mindestruhezeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
97/11/0189, 0191 bis 0196