Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Geschäftszahl

97/11/0188

Rechtssatz

Bei der Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit und der Unterschreitung der Mindestruhezeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

97/11/0189, 0191 bis 0196