Verwaltungsgerichtshof
24.02.1998
97/11/0188
GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0084 2
Bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
97/11/0189, 0191 bis 0196