Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Geschäftszahl

97/11/0188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0084 2

Stammrechtssatz

Bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

97/11/0189, 0191 bis 0196