Verwaltungsgerichtshof
24.02.1998
97/11/0188
GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/19/0316 1
Wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen des Besch zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Besch (hier: Unterlassung einer wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des KJBG betreffend Arbeitszeit bzw Ruhezeiten bzw Nachtruhe) zu einer Einheit zusammentreten, so bilden sie solcherart eine einzige strafbare Handlung (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0080).
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
97/11/0189, 0191 bis 0196