Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1997

Geschäftszahl

97/11/0146

Rechtssatz

Da die Frist nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG (auch) als verfahrensrechtliche Frist qualifiziert wird, ist gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.