Da die Frist nach § 103 Abs 2 KFG (auch) als verfahrensrechtliche Frist qualifiziert wird, ist gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.Da die Frist nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG (auch) als verfahrensrechtliche Frist qualifiziert wird, ist gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.