Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1997

Geschäftszahl

97/11/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/31 93/03/0156 2

Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Frist des Paragraph 103, Absatz 2, KFG (auch) um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sind gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen. Es kommt somit hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG im Postweg auf das Datum der Postaufgabe an. Dies ändert freilich nichts daran, daß die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (Hinweis E 25.9.1978, 1855/75).