Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1999

Geschäftszahl

97/10/0253

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/24 97/10/0191 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, OÖ FlVfLG 1979 ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden in Zusammenlegungsverfahren in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, nur gegeben, wenn die Einbeziehung zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung unbedingt geboten ist (Hinweis E 25.4.1996, 93/07/0020, und E 6.6.1975, 2338/75, VwSlg 8836 A/1975).