Verwaltungsgerichtshof
24.09.1999
97/10/0253
GRS wie VwGH E 1999/09/24 97/10/0191 3
Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild gemäß Paragraph 8, Absatz 2, OÖ NatSchG 1995 ist nicht schon jede Veränderung der Natur zu verstehen, sondern eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert vergleiche Paragraph 3, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Eingriff ein störender ist (Hinweis E 27.11.1995, 92/10/0049).