Verwaltungsgerichtshof
11.05.1998
97/10/0250
Auch der Umstand, daß der Stellvertreter des verantwortlichen Beauftragten vom Vorgesetzten des verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde und der Stellvertreter während der Abwesenheit des veranwortlichen Beauftragten Vorgesetzter der Bediensteten der Filiale war, hindert den verantwortlichen Beauftragten nicht, Maßnahmen zu treffen, die eine Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für die Zeit seiner Abwesenheit gewährleisteten. Hatte er selbst nicht die entsprechenden Organisationsbefugnisse, war es seine Sache, bei den zuständigen Organen des Unternehmens auf Abhilfe zu dringen (Hinweis E 27.11.1995, 93/10/0061).