Verwaltungsgerichtshof
11.05.1998
97/10/0250
Alleine die Angabe der Mindesthaltbarkeitsfrist genügt gem Paragraph 10, Absatz 2, LMKV 1993 nicht; der Wortlaut der Bestimmung verlangt eine deutliche und allgemein verständliche Kenntlichmachung des Umstandes, daß die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen ist.