Verwaltungsgerichtshof
18.10.1999
97/10/0235
Bei der Beurteilung des Vorliegens FREIER LANDSCHAFT kommt es auf den zufolge der vorhandenen Bebauung bestehenden Siedlungszusammenhang an, nicht aber auf die (bloße) Widmung - etwa wie im gegenständlichen Fall als BAULAND-DORFGEBIET - oder auf ein in anderer Weise dokumentiertes öffentliches Interesse an einer Bebauung. Ebenso wenig ist relevant, ob das zur Aufstellung des Wohnwagens herangezogene Grundstück Schutzwald oder Bannwald darstellt, oder ob es sich um einen Teil eines Quellschutzgebietes, Naturschutzgebietes oder Landschaftsschutzgebietes handelt.