Verwaltungsgerichtshof
24.09.1999
97/10/0191
Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, OÖ FlVfLG 1979 ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden in Zusammenlegungsverfahren in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, nur gegeben, wenn die Einbeziehung zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung unbedingt geboten ist (Hinweis E 25.4.1996, 93/07/0020, und E 6.6.1975, 2338/75, VwSlg 8836 A/1975).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/10/0192