Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Geschäftszahl

97/10/0186

Rechtssatz

Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins unsachlicher psychologischer Motive iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG hindeuten (Hinweis EB B 6.5.1996, 96/10/0042).