Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1998

Geschäftszahl

97/10/0145

Rechtssatz

Die der Gemeinde im Naturschutzverfahren vom Tir NatSchG 1997 eingeräumte Parteistellung dient der Durchsetzung subjektiver Rechte der Gemeinde. Die Gemeinde hat das subjektive Recht, daß keine dem Tir NatSchG 1997 widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit dem Tir NatSchG 1997 nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert. Im vorliegenden Fall macht die betroffene Gemeinde eine Beeinträchtigung raumplanerischer Interessen und von Interessen an der Aufrechterhaltung und Entwicklung des Fremdenverkehrs in der Gemeinde, wie sie insbesondere im Tourismusleitbild der Gemeinde festgeschrieben seien, geltend. Da die angefochtene Entscheidung diese Interessen der Gemeinde berühren könnte, ist die Beschwerde an den VwGH zulässig.