Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1998

Geschäftszahl

97/10/0144

Rechtssatz

Ein bestimmter Ausweis der betreffenden Flächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde dokumentiert ein öffentliches Interesse an einer dieser Planung entsprechenden Nutzung der Fläche; entsprechende Überlegungen sind iZm den Auswirkungen einer überörtlichen Raumplanung (hier Lage der in Rede stehenden Flächen in einer "Erholungszone und Erlebniszone") auf die Interessenabwägung im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren anzustellen. Bei der Auflösung des Zielkonfliktes zwischen Gemeinwohlbelangen des Naturschutzes und Gemeinwohlbelangen des Breitensports im Rahmen einer naturschutzbehördlichen Interessenabwägung ist gegebenenfalls somit auf das durch Akte der Raumplanung dokumentierte öffentliche Interesse am Sportstättenbau Bedacht zu nehmen und dieses gegen das Interesse an der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, der seltenen

Charakteristik und des Erholungswertes des betreffenden Landschaftsraumes vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29.6.1981 über die Erklärung von Gebieten des westlichen Berglandes und Hügellandes von Graz zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl 1981/80, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Stmk NatSchG 1976) abzuwägen.