Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1998

Geschäftszahl

97/10/0144

Rechtssatz

Mit der formelhaften Behauptung, ein Gutachten sei schlüssig und widerspruchsfrei, wird bei Vorliegen eines gegenteilige Aussagen enthaltenden Gutachtens der Begründungspflicht nicht entsprochen.