Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1998

Geschäftszahl

97/10/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1946/57 E 30. Jänner 1959 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (Hinweis E 16.2.1952, 76/51, VwSlg 2453 A/1952 und E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).