Verwaltungsgerichtshof
09.03.1998
97/10/0144
Unter dem "Naturgenuß" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 ist das aus dem unmittelbaren Erlebnis der Natur herrührende physische und psychische Wohlbefinden zu verstehen; unter "Natur" iS dieser Gesetzesstelle die Gesamtheit aller Erscheinungen, Kräfte und Stoffe der belebten und unbelebten Welt, darunter den Luftraum, das Wasser, das Klima, den Gesteinsuntergrund mit seinen Mineralvorkommen, den Boden und die Erdoberfläche mit den Erscheinungsformen organischen Lebens; dazu zählen auch die Zeugnisse ehemaligen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Daseins in und auf der Erde, soweit sie nicht Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder nicht mit Denkmalen eine Einheit bilden.