Verwaltungsgerichtshof
09.03.1998
97/10/0144
Die Beurteilung, ob durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter das Landschaftsbild iSd Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 verunstaltet wird, setzt entsprechende Tatsachenfeststellungen zum einen über den Landschaftscharakter und das Landschaftsbild, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die den Landschaftscharakter ausmachenden und das Landschaftsbild prägenden Elemente eine Antwort auf die Frage einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter zulassen.