Verwaltungsgerichtshof
09.03.1998
97/10/0144
Eine Bewilligung im Sinne von Paragraph 6, Absatz 6, Stmk NatSchG 1976 ist zu erteilen, sofern nicht das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion bewirkt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuß gestört wird (Hinweis E 28.10.1985, 85/10/0026, und E 29.11.1993, 92/10/0083).