Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1999

Geschäftszahl

97/10/0117

Rechtssatz

Für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der auf einer sachverständigen Kostenschätzung beruhenden Annahme der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme hat der Verpflichtete den Beweis zu erbringen. Dabei obliegt es ihm, jene gegen die Annahme der Behörde über die Höhe der Kosten sprechenden Umstände konkret darzulegen; auf ein bloß allgemein gehaltenes Vorbringen in der Berufung braucht die Berufungsbehörde nicht eingehen.