Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1999

Geschäftszahl

97/10/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/20 97/05/0238 5

(ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der gem Paragraph 4, Absatz 2, VVG von der Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten erteilte Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung ist ein im Vollstreckungsverfahren ergangener Bescheid vergleiche hiezu die im Paragraph 10, Absatz eins, VVG enthaltene Anordnung über die Anwendung von Verfahrensvorschriften). Paragraph 4, Absatz 2, VVG stellt sich demnach insoweit als lex specialis zu Paragraph 59, Absatz 2, AVG dar, als der Auftrag zur Vorauszahlung nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG keine Frist zur Ausführung der Leistung enthalten muß, da es sich bei der Kostenvorauszahlung immer um eine Geldleistung handelt. Auch nach der EO kann ein Exekutionstitel, in dem keine Leistungsfrist angegeben ist, sofort vollstreckt werden.