Verwaltungsgerichtshof
15.11.1999
97/10/0117
Enthält ein Begrünungsauftrag keine besonderen Vorschreibungen über das zu verwendende Saatgut, so wird diesem Auftrag durch die Verwendung von im Allgemeinen zur Begrünung herangezogenen handelsüblichen Produkten mittlerer Art und Güte entsprochen. An diesen Anforderungen hat sich auch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme zu orientieren.