Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1999

Geschäftszahl

97/10/0117

Rechtssatz

Enthält ein Begrünungsauftrag keine besonderen Vorschreibungen über das zu verwendende Saatgut, so wird diesem Auftrag durch die Verwendung von im Allgemeinen zur Begrünung herangezogenen handelsüblichen Produkten mittlerer Art und Güte entsprochen. An diesen Anforderungen hat sich auch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme zu orientieren.