Verwaltungsgerichtshof
31.05.1999
97/10/0093
Die Rechtmäßigkeit eines Auftrages nach Paragraph 44, Absatz eins, OÖ NatSchG 1995 auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes hängt nicht davon ab, zu welchem Zeitpunkt der gesetzwidrige Zustand herbeigeführt wurde. Es reicht, wenn die Behörde, indem sie die Entfernung des abgelagerten Abfalls anordnet, die Wiederherstellung jenes Zustandes aufgetragen hat, der vor der Abfallablagerung bestand. Weiter gehende Feststellungen über die Beschaffenheit dieses vorherigen Zustandes sind nicht erforderlich. Es bedarf auch keiner Feststellung über das vor der Abfallablagerung bestehende Landschaftsbild und ob durch die Ablagerung tatsächlich eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt wurde, weil derartige Feststellungen in einem Verfahren über die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach Paragraph 44, Absatz eins, OÖ NatSchG 1995 nicht relevant sind.