Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1999

Geschäftszahl

97/10/0093

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, OÖ NatSchG 1995 nimmt nur jene Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, OÖ NatSchG 1995, die einer Bewilligung nach dem OÖ AbfallwirtschaftsG 1990 bedürfen, von der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht aus, zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, OÖ NatSchG 1995 durchzuführenden Beteiligung innerhalb einer bestimmten Frist keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, bzw bei denen die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt.