Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1998

Geschäftszahl

97/10/0048

Rechtssatz

Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 normiert nicht, dass ein Wiederbewaldungsauftrag als Ergebnis einer Interessenabwägung, vergleichbar jener nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975, zu erlassen ist.