§ 172 Abs 6 ForstG 1975 normiert nicht, dass ein Wiederbewaldungsauftrag als Ergebnis einer Interessenabwägung, vergleichbar jener nach § 17 Abs 2 ForstG 1975, zu erlassen ist.Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 normiert nicht, dass ein Wiederbewaldungsauftrag als Ergebnis einer Interessenabwägung, vergleichbar jener nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975, zu erlassen ist.