Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2000

Geschäftszahl

97/10/0036

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ging es um die Genehmigung, Waldboden im Ausmaß von 37 m2 für die Errichtung eines Lagerschuppens zu benützen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Lagerschuppen für einen Wirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers oder aus sonstigen Gründen für diesen von besonderer Bedeutung wäre. Von EXISTENTIELLER Bedeutung für den Beschwerdeführer kann somit nicht die Rede sein. Auch unter diesem Gesichtspunkt sowie im Hinblick darauf, dass die Beschwerde weder Rechts- noch Tatfragen vorgetragen hat, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Aufklärung des Falles hätte beitragen können, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (Hinweis Urteil des EGMR vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993, Jacobsson Nr 2).