Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2000

Geschäftszahl

97/10/0036

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt, dass eine Person, die die Erteilung einer Rodungsbewilligung für die Errichtung eines Gebäudes beantragt, das Gebäude in Übertretung des Rodungsverbotes bereits errichtet hat, kann ein ÖFFENTLICHES INTERESSE AM WEITERBESTAND keinesfalls gesehen werden; dies würde eine Schlechterstellung jener Waldeigentümer bedeuten, die sich gesetzeskonform verhalten.