Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1998

Geschäftszahl

97/10/0034

Rechtssatz

Geben auch - der Enfernung nicht oder nicht mehr unterliegende - Einzelbauten der in Betracht kommenden Landschaft ihr Gepräge, kann der Umstand, daß es sich beim Bauvorhaben gleichfalls um ein Einzelobjekt handelt, ohne Hinzutreten weiterer Gründe noch keinen Eingriff in den Charakter der Landschaft bedeuten.