Verwaltungsgerichtshof
19.10.1998
97/10/0034
Geben auch - der Enfernung nicht oder nicht mehr unterliegende - Einzelbauten der in Betracht kommenden Landschaft ihr Gepräge, kann der Umstand, daß es sich beim Bauvorhaben gleichfalls um ein Einzelobjekt handelt, ohne Hinzutreten weiterer Gründe noch keinen Eingriff in den Charakter der Landschaft bedeuten.