Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1998

Geschäftszahl

97/10/0033

Rechtssatz

An eine in einem baurechtlichen Verfahren bekundete Auffassung ist die Bezirkshauptmannschaft im forstrechtlichen Verfahren nicht gebunden, wenn kein Vorfragentatbestand vorliegt und auch sonst keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine solche Bindung normiert.