Verwaltungsgerichtshof
14.12.1998
97/10/0033
An eine in einem baurechtlichen Verfahren bekundete Auffassung ist die Bezirkshauptmannschaft im forstrechtlichen Verfahren nicht gebunden, wenn kein Vorfragentatbestand vorliegt und auch sonst keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine solche Bindung normiert.