Verwaltungsgerichtshof
29.06.1998
97/10/0012
Ausgehend von Paragraph 17, Absatz eins bis Absatz 3, ForstG 1975, Paragraph 19, Absatz 11, ForstG 1975 und Paragraph 60, AVG obliegt es der Forstbehörde im Rodungsverfahren, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse am geltend gemachten Rodungszweck besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen überwiegt (Hinweis E 15.9.1997, 96/10/0123).