Verwaltungsgerichtshof
15.12.1999
97/09/0381
GRS wie VwGH E 1997/12/16 94/09/0034 2
(ohne Klammerausdruck nach dem letzten Satz)
Da strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilungen in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 festgelegten Tatbestandbildes des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Besch an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher auch objektiv nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Beamten erfüllen kann, hat die belBeh zutreffend einen disziplinären Überhang nach Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 bejaht (hier: Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins und 5 und Paragraph 31, Absatz eins, StVO durch einen Gendarmeriebeamten mit einem Dienstfahrzeug).