Verwaltungsgerichtshof
01.07.1998
97/09/0365
GRS wie VwGH E 1995/11/23 92/06/0101 7
Die Auslegung des Spruchinhaltes eines nicht unklaren, sondern allenfalls - von der Begründung her gesehen - unvollständigen - Spruches durch Hereinnahme von Begründungselementen ist unzulässig (Hinweis E 20.5.1985, 84/10/0105).