Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Geschäftszahl

97/09/0365

Rechtssatz

Der den Besch betreffende Einleitungsbeschluß wurde in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes bei der nichtöffentlichen Sitzung, daher von einem unrichtig zusammengesetzten Kollegialorgan gefaßt (Hinweis E 15.4.1998, 94/09/0305). Dieses Einschreiten einer unzuständigen Behörde und die mithin nicht mit der Rechtslage in Einklang stehenden Einleitung des Disziplinarverfahrens führt - nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage - nicht bereits aus diesem Grund zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil das OÖ StGdBG nach seinem Paragraph 84, Absatz 5, legcit mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes eine sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zuläßt und in einem solchen Fall dem Verweisungsbeschluß gemäß Paragraph 84, Absatz 6, OÖ StGdBG (auch) die Wirkung eines Einleitungsbeschlusses zukommt.