Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.2001

Geschäftszahl

97/09/0222

Rechtssatz

Auch wenn Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz LDG 1984 als Zweck der Disziplinarstrafe ausdrücklich die Spezialprävention in den Vordergrund stellt, schließt die im ersten Satz dieser Bestimmung verwendete Formulierung, das Maß für die Höhe der Strafe habe die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu sein, den Zweck der Generalprävention im Disziplinarrecht der Landeslehrer nicht aus. Diesen Zweck der Generalprävention erkennt das Gesetz im Übrigen auch ausdrücklich in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4, LDG 1984 an, wonach die Einstellung des Disziplinarverfahrens u. a. nur dann in Betracht kommt, wenn eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken.