Verwaltungsgerichtshof
06.06.2001
97/09/0222
Das dem disziplinarbeschuldigten Hauptschullehrer zur Last liegende Verbrechen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SGG ist zweifellos als eine sehr gravierende Straftat zu werten, die bei einem Hauptschullehrer angesichts dessen Vorbildfunktion für die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen eine derart schwer wiegende Dienstpflichtverletzung darstellt, für die im Regelfall die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe, nämlich jene der Entlassung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4, LDG 1984 in Betracht kommt (Hinweis VwGH E 23. März 1994, Zl. 93/09/0391, zur Entlassung eines Beamten wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG). Dies trotz des Umstandes, dass dem Lehrer nur ein außerdienstliches Verhalten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 zur Last gelegt wird.