Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1999

Geschäftszahl

97/09/0209

Rechtssatz

Wegen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG kann nur bestraft werden, wer diese verwendet, wer also Arbeitskräfte eines Überlassers im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG ZUR ARBEITSLEISTUNG FÜR BETRIEBSEIGENE AUFGABEN EINSETZT. Diese Voraussetzung ist nicht schon dadurch erfüllt, dass ein Unternehmen ihm überlassene Arbeitskräfte einem Dritten weiter überlässt, der diese erst in seinem eigenen Betrieb verwendet. In einer bloßen ZWISCHENÜBERLASSUNG von Arbeitskräften kann keine Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gesehen werden. Vielmehr kann nur derjenige als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG angesehen werden, der diese Arbeitskräfte im Rahmen der Erfüllung eigener AUFGABEN einsetzt, was jedenfalls ein Mindestmaß an organisatorischen Vorkehrungen voraussetzt (mit ausführlicher Begründung, warum im Beschwerdefall für den Fall des Zutreffens bestimmter Sachverhaltselemente eine Bestrafung des Besch wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG unzulässig gewesen wäre).