Ein gerichtliches Strafverfahren iSd § 82 Abs 2 LDG 1984 liegt nur dann vor, wenn ein richterlicher Wille zur Verfolgung einer bestimmten Person in Erscheinung getreten ist.Ein gerichtliches Strafverfahren iSd Paragraph 82, Absatz 2, LDG 1984 liegt nur dann vor, wenn ein richterlicher Wille zur Verfolgung einer bestimmten Person in Erscheinung getreten ist.