Verwaltungsgerichtshof
01.07.1998
97/09/0189
Die Rechtswirkungen von Einleitungsbeschluß gemäß Paragraph 92, Absatz eins, LDG 1984 und eines Verhandlungsbeschlusses gemäß Paragraph 93, Absatz eins, LDG 1984 sind auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkt. Mit dessen rechtskräftigem Abschluß endet die mit dem vom Beamten bekämpften Einleitungsbeschluß notwendig verbundene Rechtsfolge, nämlich die Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens sowie auch die Umgrenzungsfunktion des Einleitungsbeschlusses. Eine ausdrückliche Aufhebung des Einleitungsbeschlusses ist im Fall der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch weder vom Gesetz vorgesehen noch notwendig (Hinweis B 28.6.1990, 90/09/0027).