Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Geschäftszahl

97/09/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0017 E 18. Oktober 1989 VwSlg 13042 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Dem tatsächlichen Bekanntwerden eines disziplinären Vorfalls in der Öffentlichkeit kommt weder bei der objektiven Betrachtung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch im Rahmen der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe entscheidende Bedeutung zu, weil dieser Umstand von Zufälligkeiten abhängt, die sich der Objektivierung bzw der persönlichen Einflussnahme des Beamten entziehen.