Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Geschäftszahl

97/09/0183

Rechtssatz

Der Notwendigkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 steht der Umstand nicht entgegen, daß der Beamte wegen des Delikts des Amtsmißbrauches gemäß Paragraph 302, StGB (einer Straftat, die nur ein Beamter iSd Paragraph 74, Ziffer 4, StGB begehen kann) - dessen Beamtenbegriff ist allerdings nicht mit dem Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979 deckungsgleich - verurteilt worden ist; dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 im Falle einer Verurteilung wegen eines "echten Beamtendeliktes" stets zu verneinen wäre.